Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Firma Flugmotoren-Reparatur Dachsel GmbH (Auftragnehmer). Etwaigen Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers widersprechen wir hiermit ausdrücklich und erkennen solche Bedingungen auch dann nicht an, wenn unsererseits ein weiterer Widerspruch nicht mehr erfolgt. Änderungen und Ergänzungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in Zukunft für die gesamte Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht erneut vereinbart werden.

1.2. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen ist ausdrücklich abbedungen. Für die Anwendung und Auslegung der Vertragsbestimmungen gelten in dieser Reihenfolge der individuelle Vertragstext, die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das HGB und das BGB. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten erfolgt die Auslegung verwendeter Handelskaufklauseln nach den internationalen Regeln für die Auslegung handelsüblicher Vertragsformeln (Incoterms) in der bei Vertragsschluß jeweils geltenden Fassung.

1.3. Die Unwirksamkeit einzelner Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten die gesetzlichen Bestimmungen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen.

2. Angebote

2.1. Alle Angebote sind freibleibend. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Auftraggeber berechnet.

2.2. Unterlagen, wie Abbildungen, Maßskizzen, Zeichnungen, Angaben über Gewichte, Leistungen, Betriebskosten usw. sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Eigentums- und Urheberrechte an allen mit der Vorbereitung und Durchführung des Auftrages zusammenhängenden Unterlagen verbleiben beim Auftragnehmer. Diese Dokumente dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen des Auftragnehmers unverzüglich zurückzugeben. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Unterlagen, die ihm der Auftraggeber zur Verfügung stellt, auf ihre Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung zu prüfen.

3. Aufträge, Vertragsschluß und Vertragsgegenstand

3.1. Umfang und Inhalt des Vertragsverhältnisses wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers bestimmt. Sämtliche dort nicht aufgenommenen Nebenregelungen und Zusatzvereinbarungen verlieren ihre Wirksamkeit. Absatz 2.2. gilt entsprechend. Spätere Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Es wird ausdrücklich auf Absatz 2.1. hingewiesen.

3.2. Bei Instandsetzungsaufträgen richtet sich der Umfang der Arbeiten nach dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag. Liegt eine schriftliche Auftragserteilung nicht vor oder stellt sich im Laufe der Arbeiten heraus, dass aus technischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen der Auftrag geändert, insbesondere erweitert werden muss, so ist der Auftragnehmer berechtigt den Auftrag in dem Umfang auszuführen, den er nach seinem fachlichen Ermessen als im Interesse des Auftraggebers liegend ansehen kann. Für einen darüber hinausgehenden Auftragsumfang ist die schriftliche Bestätigung des Auftraggebers einzuholen. Stimmt der Auftraggeber einer solchen Auftragsänderung nicht zu, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die bis zur Feststellung der Notwendigkeit der Auftragsänderung geleisteten Arbeiten zu berechnen und die weitere Auftragsdurchführung abzulehnen.

3.3. Motoren und andere hierfür geeignete Konstruktionsteile werden erforderlichenfalls durch generalüberholte Teile ausgetauscht, technische Abweichungen bei gleicher Funktion bleiben vorbehalten. Austauschteile aus den Geräten des Auftraggebers dürfen keine Mängel aufweisen, die nicht auf natürliche Abnutzung zurückzuführen sind. Sie müssen insbesondere frei von geschweißten oder nicht geschweißten Brüchen oder Rissen sein.

3.4. Die ausgetauschten Gegenstände gehen entschädigungslos in das Eigentum des Auftragnehmers über. Dies gilt auch bei Nachbesserungsarbeiten.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verladung, Verpackung Konservierung. Ist die Lieferung oder Leistung für einen späteren Zeitpunkt als vier Monate nach Vertragsabschluss vorgesehen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preis an Veränderungen der Materialpreise, Löhne, Frachten oder sonstiger Kostenfaktoren anzupassen. Bei Auftraggebern, die Kaufleute im Sinne des HGB sind, ist eine derartige Anpassung auch früher zulässig.

4.2. Bei Austauschteilen, insbesondere Motoren, ist der Auftragnehmer an den vereinbarten Preis nur gebunden, wenn die Hauptteile der Austauschgegenstände instandsetzungsfähig sind. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, nicht mehr instandsetzungsfähige Austauschteile zum Tagespreis am Tag der Lieferung nachzuberechnen.

4.3. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer und keine Zollabgaben. Diese werden gesondert berechnet.

4.4. Zahlungen sind bei Erhalt der Rechnung ohne jeden Skontoabzug fällig, falls auf der Rechnung nicht ausdrücklich anders vermerkt. Schecks und Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung zahlungshalber und geben vollen Ersatz aller damit verbundenen Spesen hereingekommen.

4.5. Bei Zahlungsverzug stehen dem Auftragnehmer unbeschadet aller sonstigen Rechte Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu. Im Stundungsfall gilt § 454 BGB als abbedungen. Verzug mit der Zahlung einer vereinbarten Rate führt zu Fälligkeit des gesamten Restbetrages.

4.6. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur aus Ansprüchen zu, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.7. In jedem Verzugsfall des Auftraggebers geht die Gefahr des Unterganges oder der Verschlechterung der vertraglichen Leistung auf den Auftraggeber über.

4.8. Bei umfangreichem Materialaufwand oder langfristigen Arbeiten kann der Auftragnehmer eine angemessene Vorauszahlung verlangen.

4.9. Wird die vertragliche Leistung des Auftragnehmers auf Verlangen des Auftraggebers einem Dritten berechnet, so haftet der Auftraggeber gleichwohl als Gesamtschuldner für alle Zahlungsansprüche des Auftragnehmers.

4.10. Sämtliche aus der Geschäftsbeziehung resultierende Forderungen des Auftragnehmers werden sofort fällig, wenn an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung eintritt. Dies gilt auch, wenn Wechsel gegeben worden sind, die zu einen späteren Termin fällig sind.

5. Eigentumsvorbehalt / Werkunternehmerpfandrecht

5.1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer im Eigentum des Auftragnehmers. Bei ständiger Geschäftsbeziehung erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt an der gelieferten Ware auch auf Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus früheren und späteren Lieferungen.

5.2. Bei Überholungen / Reparaturen steht dem Auftragnehmer das Werkunternehmerpfandrecht an dem bearbeiteten Gegenstand bis zur Bezahlung seiner Rechnung, bei ständiger Geschäftsbeziehung auch aus früheren oder späteren Aufträgen zu. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bis zur Bezahlung seiner gesicherten Forderungen an dem Bearbeitungsgegenstand ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.

5.3. Der Auftraggeber hat den gelieferten Gegenstand auf die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen die Risiken des Brandes, Diebstahls und der Beschädigung versichert zu halten; die Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen dem Auftragnehmer zu. Dieser hat Anspruch auf Vorlage der Versicherungsunterlagen.

5.4. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung des Liefergegenstandes im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Andere Verfügungen sind ihm nicht gestattetet. Der Auftraggeber tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes hiermit an den Auftragnehmer ab, der die Abtretung annimmt. Die Abtretung ist den Schuldnern des Auftraggebers auf Verlangen schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Angaben und Unterlagen zu übermitteln.

5.5. Der Auftraggeber haftet für Nachteile, die dem Auftragnehmer bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bei Rücknahme des Liefergegenstandes entstehen. Ist dieser benutzt worden, so kann der Auftragnehmer ohne Schadensnachweis für das erste halbe Jahr der Benutzung eine Wertminderung von 25 %, für jedes weitere angefangene Halbjahr eine solche von 5 % berechnen; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

6. Lieferzeit

6.1. Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich. Sie gelten stets unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung des Auftragnehmers.

6.2. Bei Vereinbarung verbindlicher Lieferfristen und Liefertermine gilt folgendes:

a) Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung oder mit beiderseitiger Unterzeichnung einer Vertragsurkunde, jedoch nicht vor Eingang und Klarstellung vom Auftraggeber zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen und Materialien, nicht vor Klärung aller technischen Fragen sowie nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Sie ist eingehalten, wenn die Anzeige über die Versandbereitschaft an den Auftraggeber abgesandt ist.

b) Der Liefertermin verschiebt sich - auch innerhalb eines Lieferverzugs - angemessen in Fällen höherer Gewalt sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Willens des Auftragnehmers liegen, z.B. Streik, Betriebsstörung, Ausschluss werden, Verzögerung in der Anlieferung durch Unterlieferanten oder anderer vom Auftragnehmer nicht verschuldeter Verzögerungen, sofern diese Ereignisse auf die fristgemäße Erfüllung des Vertrages einwirken. Eintritt und voraussichtliche Dauer derartiger Ereignisse wird, sofern er dazu in der Lage ist, der Auftragnehmer dem Auftraggeber in wichtigen Fällen anzeigen. Der Liefertermin verschiebt sich ebenfalls, wenn der Auftraggeber mit seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen im Rückstand ist, und zwar um die Dauer des Rückstandes oder wenn die technischen und kaufmännischen Fragen nicht innerhalb einer angemessenen Frist geklärt sind.

c) Falls eine Verzögerung nachweisbar aus anderen als in den in b) genannten Gründen eingetreten und dem Auftraggeber hieraus Schaden erwachsen ist, kann er unter Ausschluss weiterer Ansprüche, falls gesondert vereinbart, eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verzögerung von höchstens 1/2 %, im ganzen aber höchstens 4 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung beanspruchen, der wegen der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich benutzt werden kann. Die hiernach vom Auftragnehmer zu zahlende Entschädigung ist bei der endgültigen Abrechnung auszugleichen.

d) Verzögert sich der Versand aus Gründen die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so werden dem Auftraggeber, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten bei Lagerung im Werk des Auftragnehmers mit mindestens 1/2 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.

7. Gefahrenübergang

7.1. Die Gefahr für die gelieferte Ware bzw. bei Vertragsarbeiten am Eigentum des Auftraggebers für diese, geht auf den Auftraggeber über, sobald er mit seiner Zahlungs- und Abnahmepflicht in Verzug kommt.

7.2. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm die Fertigstellung mitgeteilt oder eine vorläufige oder die endgültige Rechnung zugegangen ist, die Ware beim Auftragnehmer oder an der von diesem bezeichneten Stelle abholt.

Der Auftragnehmer ist zur Verwahrung von bereitstehender Ware oder fertig instandgesetzter Gegenstände nur für die Zeit von vier Wochen verpflichtet. Wird die Ware nicht binnen dieser Zeit vom Auftraggeber abgenommen, ist dem Auftragnehmer das Recht eingeräumt, den Verkauf der Ware nach §§ 1284, 1235 BGB durchzuführen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.

7.3. Verzug des Auftraggebers tritt auch ein, wenn er notwendige Teile, die er dem Auftragnehmer für die Her- oder Fertigstellung der Ware versprochen hat, nicht termingerecht an diesen übergibt.

8. Gewährleistung

8.1. Ist der Gegenstand der Lieferung oder Leistung mangelhaft, so ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl nachzubessern oder eine Ersatzlieferung zu leisten. Gelingt die Nachbesserung nicht innerhalb angemessener Frist oder erweist sie sich als unmöglich und will der Auftragnehmer auch nicht Ersatz leisten, so hat der Auftraggeber das Recht, eine Herabsetzung der Vergütung oder eine Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Alle darüber hinausgehenden Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz mittelbarer oder unmittelbarer Folgeschäden, von Schäden aus positiver Vertragsverletzung oder aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass dem Auftragnehmer, seinen Organen oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Dieser Haftungsausschluß gilt auch bei verschuldeter Verletzung der Nachbesserungspflicht. Bei Mangelhaftigkeit von Motoren und Triebwerken muß der Mangel durch einen Prüflauf dem Auftragnehmer nachgewiesen werden.

8.2. Die Gewährleistungssfrist beträgt 12 Monate oder 300 Betriebsstunden. maßgebend ist der zuerst erreichte Zeitpunkt. Die Frist beginnt ab Lieferung / Abholung bzw. bei Annahmeverzug des Auftraggebers.

8.3. Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer nur in Anspruch nehmen wenn:

a) ein gewährleistungspflichtiger Mangel dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich gemeldet wird.

b) der Auftraggeber die Vorschriften des Auftragnehmers über die Behandlung und Wartung des Liefergegenstandes beachtet hat und insbesondere die vorgeschriebenen Überprüfungen ordnungsgemäß durchführen ließ.

c) keine Nachbesserungsarbeiten ohne Genehmigung des Auftragnehmers vorgenommen wurden.

d) keine Ersatzteile fremder Herkunft eingebaut wurden.

e) der Auftraggeber die ihm obliegenden Vertragspflichten, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen eingehalten hat.

8.4. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs Monaten vom Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Rüge an.

8.5. Im kaufmännischen Verkehr hat der Auftraggeber unverzüglich nach Abholung / Lieferung die Bestellung zu untersuchen und etwaige Beanstandungen unverzüglich schriftlich zu rügen. Ansonsten sind nach den einschlägigen Vorschriften des HGB Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen (§§ 377, 378 HGB)

9. Rücktritt / Kündigung

9.1. Der Auftraggeber ist bei Bestellungen (Kaufverträgen) zum Rücktritt berechtigt, wenn die vereinbarte Lieferzeit trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht eingehalten wird bzw. eingehalten werden kann.

9.2. Bei Überholungen / Reparaturen ist der Auftragnehmer zur Kündigung des Auftrages berechtigt, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten trotz Mahnung und Fristsetzung nicht erfüllt, sachlich notwendige, insbesondere behördlich oder vom Herstellerwerk vorgeschriebene Arbeiten nicht durchführen lässt bzw. in Auftrag gibt, mit der Zahlung -auch Vorauszahlung oder Teilzahlung- in Rückstand ist und trotz einer angemessenen Nachfrist die Zahlung nicht erfolgt.

10. Abtretungsverbot

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Rechte aus der Bestellung ohne Zustimmung des Auftragnehmers auf dritte zu übertragen, es sei denn, daß eine gesetzliche Rechtsnachfolge vorliegt.

11. Gerichtsstand und Erfüllungsort

11.1. Als Erfüllungsort wird der Sitz des Auftragnehmers sowohl für die Auftragsdurchführung als auch für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers vereinbart.